Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

Hinweise für Auftraggeber

Mit der Aufnahme der Gebäudereinigung in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zum 1. Juli 2007 wollte der Gesetzgeber wettbewerblichen Fehlentwicklungen am Markt entgegenwirken und für alle Arbeitnehmer gleiche tarifvertraglich verbindliche Arbeitsbedingungen gewährleisten.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter hat den gesetzlichen Auftrag, die Einhaltung der Mindestlöhne nach dem Entsendegesetz zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden. Der Zoll führt daher verdachtslose Außenprüfungen in Reinigungsobjekten durch. Eine solche Routine-Maßnahme des Zolls erlaubt daher nicht den Rückschluss, dass bei dem überprüften Reinigungsbetrieb der Verdacht auf einen Mindestlohnverstoß besteht.

Das Entsendegesetz bezieht ausdrücklich auch den Kunden mit in die Kontrolle der Tariftreue ein.

Mitwirkungspflichten des Kunden:
Der Kunde muss den Zollbeamten den Objektzutritt zum Zwecke der Kontrolle und Befragung des Reinigungspersonals ermöglichen.

Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens auch gegen Kunden:
Sollte ein Mindestlohnverstoß festgestellt werden, so kann zusätzlich auch gegen den Kunden ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn er Reinigungsdienstleistungen von Betrieben ausführen lässt, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese gegen die Mindestlohnvorschriften in der Gebäudereinigung verstoßen haben.

Andererseits konkretisiert das Entsendegesetz die Verpflichtung des Kunden zur Kontrolle der Tariftreue der Reinigungsunternehmen. Der Zoll erwartet vom Auftraggeber der Reinigungsdienstleistungen eine Abfrage und Kontrolle des dem Angebot zugrunde liegenden Stundenverrechnungssatzes.

Reinigungsdienstleistungen unterliegen ausnahmslos den verbindlichen Tarifverträgen der Gebäudereinigung. Außergewöhnlich niedrige Angebote können nicht damit begründet werden, dass der Bieter keine oder andere Tarifverträge anwenden müsse. Die Tarifverträge der Gebäudereinigung gelten nach dem Entsendegesetz auch bei 

  • Mischbetrieben, die überwiegend Reinigungsdienstleistungen anbieten,
  • Mischbetrieben, deren Reinigungsdienstleistung als selbständige Betriebsabteilung geführt wird, selbst wenn die überwiegende betriebliche Tätigkeit einem anderen oder keinem Tarifvertrag unterliegt,
  • Einsatz von Leiharbeitnehmern für die Durchführung von Reinigungstätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ver- oder Entleiher um einen Reinigungsbetrieb handelt.

Erhält ein Bieter den Zuschlag, obwohl der Kunde anhand des Stundenverrechnungssatzes hätte erkennen können bzw. müssen, dass der kalkulierte Preis für den Reinigungsbetrieb nicht kostendeckend sein kann, wird im Falle eines festgestellten Mindestlohnverstoßes auch gegen den Auftraggeber ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ebenso sollten Tariferhöhungen und Erhöhungen von Sozialversicherungsbeiträgen durch Preisanpassungsklauseln in den Reinigungsverträgen zwingend Anwendung finden. Werden sie verweigert oder nur Teilanpassungen akzeptiert, kann auch dies als Ordnungswidrigkeit durch den Zoll mit Bußgeldern geahndet werden, da eine verweigerte Anpassung auf Dauer den vereinbarten Preis defizitär werden lassen kann. Stellt der Zoll in diesem Zusammenhang einen Mindestlohnverstoß fest, kann die verweigerte Preisanpassung als zumindest fahrlässiges Mitverschulden dem Auftraggeber zur Last gelegt werden.

Eine wichtige Hilfestellung bieten dem Kunden z.B die Musterausschreibungsunterlagen sowie das Lehrmaterial zur Kalkulation in der Gebäudereinigung, die von Auftraggebern kostenlos über unseren Auftraggeberservice abgerufen werden können.

Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), in der fast alle kommunalen Auftraggeber Deutschlands organisiert sind, hat für ihre Mitglieder eine umfassende Darstellung der Mitverantwortung des Auftraggebers veröffentlicht (Titel: Auswirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf die Gebäudereinigung der Kommunen, Veröffentlichungsdatum: 04.08.2008).